Technische Bedingungen ● Die in den Tabellen der einzelnen
Fahrzeuge aufgeführten Räder/Reifen-Kombinationen bzw. Umrüstungen
beziehen sich ausschließlich auf Original Scheibenräder. ● Eine
Freigabe für Räder/Reifen-Kombinationen bzw. Umrüstung mit
Scheibenrädern aus dem Zubehörhandel ist mit der beiliegenden
gutachterlichen Stellungnahme nicht möglich. ● Schlauchlose Gürtelreifen dürfen nur auf Schrägschulterfelgen mit Sicherheitsschulter, z. B. Rundhump, gefahren werden. ●
Reifen mit Notlaufeigenschaften (verstärkte Seitenwand) dürfen nur auf
Scheibenrädern mit Extended Hump und Fahrzeugen mit
Reifendrucküberwachung gefahren werden → Kapitel . ● Bei Einsatz
der angegebenen Räder/Reifen-Kombinationen müssen die zugehörigen
Reifenfülldruckwerte eingehalten werden. Reifenfülldrücke stehen auf dem
Reifenfülldruckschild auf der Innenseite der Tankklappe bzw. an der
B-Säule Fahrerseite. ● Ausreichende Freigängigkeit der Räder und
Reifen zu Radhaus-, Fahrwerks- und Bremsbauteilen ist bei Beachtung der
in der gutachterlichen Stellungnahme festgelegten Hinweise und Auflagen
unter allen Betriebsbedingungen gewährleistet. ● Wenn nicht
anders angegeben, dürfen Schneeketten ausschließlich an den
Antriebsrädern montiert werden. Bei Allrad-Fahrzeugen dürfen allerdings
nur die Vorderräder mit Schneeketten ausgerüstet werden. Zusätzliche Radhausverbreiterungen (FLAPS) Bei
einigen Fahrzeugen müssen aus zulassungstechnischen Gründen bei
bestimmten Rad-/Reifenkombinationen Radhausverbreiterungen (FLAPS) am
Kotflügel bzw. Stoßfänger angebracht werden -Pfeile- . Bitte informieren Sie sich über die Notwendigkeit des Anbaus der FLAPS. Die
nötigen Informationen zu den Rad-/Reifenkombinationen sind den in der
Übersichtstabellen der jeweiligen Fahrzeuge zu finden. Fahrzeug-Zulassungsdokumente seit dem 01.10.2005 Die
Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/37/EG „Zulassungsdokumente für
Fahrzeuge“ in das nationale Recht und datenschutzrechtliche
Anforderungen haben die Einführung neuer, fälschungssicherer
Zulassungsdokumente erforderlich gemacht. Seit dem 01.10.2005
werden von den Zulassungsbehörden bei Neuzulassungen, beim
Halterwechsel, bei der Eintragung von technischen Änderungen und allen
weiteren Befassungen nur noch die neuen Dokumente ausgegeben. Die neuen Zulassungsdokumente bestehen aus: ♦ der Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Fahrzeugschein ersetzt und ♦ der Zulassungsbescheinigung Teil II, die an Stelle des Fahrzeugbriefes tritt. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ♦
enthält alle technischen Fahrzeugdaten, die zur Zulassung eines
Fahrzeugs in Europa vorliegen müssen, allerdings wird nur noch eine
serienmäßig genehmigte Rad-/Reifenkombination angegeben ♦ hat den
technischen Daten zugeordnete EU-weit einheitliche alphanumerische
Codes, damit die deutsche Zulassungsbescheinigung für eine Zulassung im
EU-Ausland problemlos in das dort vorgeschriebene Zulassungsdokument
umgesetzt werden kann ♦ enthält ein Feld zur Dokumentation der
vorübergehenden oder endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs und wird
daher bei einer vorübergehenden oder endgültigen Stilllegung nicht mehr
eingezogen Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ♦ enthält den Hinweis, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer ausgewiesen wird ♦
enthält nur noch den aktuellen und, falls vorhanden, den letzten
Fahrzeughalter, die tatsächliche Anzahl der Vorhalter wird numerisch
angezeigt ♦ enthält nur noch einen kleinen Teil der technischen Fahrzeugdaten ♦
dient nicht mehr zur Dokumentation der vorübergehenden
Fahrzeug-Stilllegung. Die in den alten Fahrzeugdokumenten unter Ziffer 1
genannte Fahrzeug- und Aufbauart gibt es zukünftig nicht mehr. Sie wird
in den neuen Dokumenten durch EU-einheitliche Fahrzeugklassen mit Art
des Aufbaus ersetzt Für den Fahrzeugführer ergeben sich durch die Einführung der neuen Zulassungsdokumente kaum Änderungen. Die
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist, wie der alte
Fahrzeugschein, im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen vorzulegen. Es ist nicht erforderlich, dass die in der
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) angegebene
Rad-/Reifenkombination montiert ist. Es dürfen alle entsprechend der
Fahrzeug-ABE bzw. EG-Betriebserlaubnis/Typgenehmigung → Kapitel
genehmigten Kombinationen gefahren werden. Die Zulässigkeit
einer von der Fahrzeug-ABE bzw. EG-Betriebserlaubnis/ EG-Typgenehmigung
abweichenden Rad-/Reifenkombination muss weiterhin durch eine Eintragung
in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), eine
Anbaubescheinigung aufgrund eines Teilegutachtens oder eine ABE für die
Rad-/Reifenkombination nachgewiesen sein.
COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung) Der Hersteller von Kraftfahrzeugen muss für alle Personenkraftwagen (Fahrzeugklasse M1) eine EG-Betriebserlaubnis beantragen. Aufgrund dieser Betriebserlaubnis wird eine Bescheinigung erstellt - das so genannte COC (=Certificate of Conformity). Dieses
Dokument bescheinigt, dass das Fahrzeug mit der EG-Betriebserlaubnis
(EG-Typgenehmigung) übereinstimmt und ohne Einzelabnahme in jedem
EU-Land zugelassen werden kann. Die Ausstellung erfolgt für alle Fahrzeuge, die nach EG-Betriebserlaubnis produziert wurden. Diese Fahrzeuge tragen im Bereich der Fahrertür, bei älteren Fahrzeugen im Motorraum, ein EG-Typschild (schwarzer Aufkleber). Das
COC-Papier hat den gleichen Stellenwert wie die
Zulassungsbescheinigungen und sollte deshalb nicht als Original im
Fahrzeug mitgeführt werden. Im COC-Papier sind ausführliche technische Daten und alle zulässigen Rad-/Reifenkombinationen aufgeführt.
Technische Bedingungen
Fahrzeug-Zulassungsdokumente seit dem 01.10.2005
COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung)
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